Lizenzbedingungen (EULA)
Teil I – Allgemeine Lizenzbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Endbenutzer-Lizenzbedingungen (EULA) regeln die Nutzung der von HolistikaSoft unter Einbeziehung dieser Bedingungen bereitgestellten Softwareprodukte. Dazu gehören insbesondere Anwenderprogramme, Spiele, Hilfsprogramme, Entwicklerwerkzeuge, Softwarekomponenten und zugehörige Dokumentationen.
(2) Die EULA besteht aus zwei Teilen:
Teil I: Allgemeine Lizenzbedingungen, die grundsätzlich für alle erfassten Softwareprodukte gelten.
Teil II: Ergänzende und abweichende produktspezifische Lizenzbedingungen, die nur für das jeweils bezeichnete Softwareprodukt gelten.
(3) Produktspezifische Bestimmungen aus Teil II ergänzen die allgemeinen Bestimmungen. Soweit sie ausdrücklich abweichen, haben sie für das betreffende Softwareprodukt Vorrang. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Für Softwareprodukte ohne besondere Bestimmungen in Teil II gelten die allgemeinen Lizenzbedingungen und die beim Erwerb vereinbarten Produkt- und Lizenzmerkmale.
(5) Diese EULA gilt für Verbraucher und Unternehmer. Vertragspartner des Lizenznehmers für die Einräumung der Nutzungsrechte ist HolistikaSoft.
(6) Bei Erwerb über einen autorisierten Verkäufer-Partner kommt der Kaufvertrag mit dem betreffenden Partner zustande. Die Einräumung des Software-Nutzungsrechts erfolgt durch HolistikaSoft nach dieser EULA. Die kaufvertraglichen Pflichten des Verkäufers bleiben unberührt.
(7) Ergänzend gelten die beim Vertragsschluss wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Produktbeschreibung und individuelle Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Für Verträge über den Kauf bei HolistikaSoft gelten insbesondere dessen AGB, abrufbar unter holistikasoft.de.
§ 2 Urheberrechte, Marken und sonstige Schutzrechte
(1) Die Software und ihre schutzfähigen Bestandteile, insbesondere Programmcode, Texte, Grafiken, Dokumentationen und sonstige Inhalte, unterliegen den gesetzlichen Schutzrechten.
(2) Der Erwerb einer Lizenz überträgt keine Urheberrechte oder sonstigen Eigentumsrechte an geschützten Bestandteilen, sondern räumt die vereinbarten Nutzungsrechte ein.
(3) Urheberrechts-, Lizenz-, Marken- und Herkunftshinweise dürfen nicht unbefugt entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(4) Rechte an vom Lizenznehmer selbst erstellten Inhalten und Daten verbleiben bei diesem, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
(5) Soweit Software Bestandteile anderer Rechteinhaber enthält, können hierfür gesonderte Lizenzbedingungen gelten. Diese werden, soweit erforderlich, mit der Software bereitgestellt.
§ 3 Lizenzmodelle, Lizenzstufen und Nutzungsumfang
(1) HolistikaSoft räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der erworbenen Software ein.
(2) Der konkrete Nutzungsumfang ergibt sich aus dem erworbenen Softwareprodukt, dem Lizenzmodell, der Lizenzstufe sowie den beim Vertragsschluss vereinbarten Produkt- und Lizenzmerkmalen.
(3) Zu diesen Merkmalen gehören insbesondere Nutzungsdauer, Funktionsumfang, zulässige Gerätezahl, erlaubte private oder gewerbliche Verwendung und gegebenenfalls besondere Weitergaberechte.
(4) HolistikaSoft kann für künftige Vertragsabschlüsse Lizenzstufen und Produktangebote einführen, erweitern, verändern, umbenennen oder aus dem Verkauf nehmen. Bereits eingeräumte Nutzungsrechte werden dadurch nicht automatisch verändert oder aufgehoben.
(5) Maßgeblich bleiben die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam vereinbarten Lizenzmerkmale, einschließlich später ausdrücklich vereinbarter Erweiterungen.
(6) Soweit eine Lizenz personenbezogen oder einem bestimmten Unternehmen zugeordnet ist, darf sie nicht über ihren vereinbarten Nutzungsumfang hinaus gemeinschaftlich verwendet oder an unberechtigte Dritte überlassen werden. Gesetzlich zulässige Lizenzübertragungen bleiben unberührt.
§ 4 Lizenzarten und Laufzeiten
(1) Abhängig vom Produkt bietet HolistikaSoft insbesondere folgende Lizenzarten an:
Dauerlizenz: Sie gewährt ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der erworbenen Software im vereinbarten Versions- und Funktionsumfang.
Befristete Vollversion: Sie gewährt das vereinbarte Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer.
Demo- oder Testlizenz: Sie gestattet die Nutzung zu Erprobungszwecken innerhalb des jeweils vorgesehenen Funktionsumfangs und gegebenenfalls einer zeitlichen Begrenzung.
(2) Der Ablauf eines zusätzlichen Servicezeitraums beendet nicht das Nutzungsrecht aus einer Dauerlizenz.
(3) Zeitlich befristete Lizenzen enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, sofern keine Verlängerung erfolgt.
(4) Kostenlose Demo- und Testversionen dürfen nur innerhalb des jeweils dafür vorgesehenen Nutzungsumfangs eingesetzt werden. Besondere gesetzliche Vorschriften über unentgeltlich bereitgestellte digitale Produkte bleiben unberührt.
§ 5 Installation und Lizenzaktivierung
(1) Die Installation darf auf den Geräten erfolgen, die durch die erworbene Lizenzstufe abgedeckt sind. Die gegebenenfalls erforderliche Aktivierung erfolgt über das hierfür vorgesehene Lizenzverfahren.
(2) Eine Erstaktivierung kann eine Internetverbindung und die Übermittlung technischer Lizenz- und Geräteinformationen an den Lizenzserver erfordern.
(3) Nach erfolgreicher Aktivierung ist für den gewöhnlichen Betrieb der entsprechend eingerichteten Software keine regelmäßige Online-Lizenzprüfung erforderlich. Produktspezifische, beim Erwerb vereinbarte Anforderungen an Onlinefunktionen bleiben unberührt.
(4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Lizenzschlüssel und Zugangsdaten vor unbefugter Verwendung zu schützen und einen bekannt gewordenen Missbrauch in angemessener Weise zu melden.
(5) Die Installation kann unabhängig von der Art der Bereitstellung erfolgen, insbesondere über einen PreInstaller oder direkt über eine produktspezifische Installationsdatei.
§ 6 Gerätewechsel und Reaktivierung
(1) Der Lizenznehmer kann die Software auf einem bisher aktivierten Gerät deaktivieren und auf einem anderen Gerät erneut aktivieren, soweit der Lizenzumfang dies gestattet.
(2) Grundsätzlich stehen zwei selbstständig durchführbare Gerätewechsel pro Lizenz innerhalb eines rollierenden Zwölfmonatszeitraums zur Verfügung. Abweichende Regelungen können sich aus der vereinbarten Lizenzstufe ergeben.
(3) Eine erneute Aktivierung desselben Geräts zählt nicht als Gerätewechsel, soweit das Gerät vom Lizenzsystem zuverlässig wiedererkannt werden kann.
(4) Bei zusätzlichen erforderlichen Gerätewechseln, Defekten oder anderen berechtigten Ausnahmefällen kann eine Freigabe durch den Lizenzgeber beantragt werden. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Nutzungsrechte sowie der Umstände des Einzelfalls.
(5) Technische Aktivierungsgrenzen dürfen gesetzlich zulässige Lizenzübertragungen nicht verhindern.
(6) Das Recht zur Übertragung und erneuten Aktivierung einer gültigen Lizenz besteht unabhängig vom Abschluss eines zusätzlichen Servicevertrags.
§ 6a. Lizenzübertragung
(1) Bei der gebührenfreien Lizenzübertragung gemäß § 13 unserer EULA verarbeiten wir die erforderlichen Kunden- und Lizenzdaten, insbesondere Namen bzw. Firmierung, E-Mail-Adressen, Land, freiwillige Anschriften, Kunden- und Lizenznummern, Supportstatus sowie Antrags-, Bestätigungs- und Abbruchdaten. Zur Prüfung und Dokumentation speichern wir außerdem Zeitpunkte, Rechtstextversionen, gegebenenfalls Freitexte und einen Prüfwert (Hash) der IP-Adresse. Der bisherige Lizenzinhaber bestätigt den Start und entscheidet über den Antrag des neuen Lizenzinhabers. Hierfür versenden wir Bestätigungs- und Erinnerungs-E-Mails.
(2) Der bisherige Lizenzinhaber sieht den Namen bzw. die Firma und das Land des Antragstellers sowie gegebenenfalls dessen teilweise verdeckte E-Mail-Adresse. Der Antragsteller sieht nur das Land des bisherigen Lizenzinhabers. Weitere persönliche Angaben werden im regulären Verfahren nicht gegenseitig offengelegt.
(3) Die Verarbeitung dient der Durchführung und Verwaltung der Lizenzübertragung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie dem Nachweis der Übertragung und dem Schutz vor unbefugten Übernahmen und Missbrauch (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Auffällige Abbruchgründe können zur Sicherheitsprüfung gekennzeichnet werden. Die Pflichtangaben sind zur Bearbeitung des Antrags erforderlich; die Anschrift ist freiwillig.
(4) Bei abgeschlossenen Übertragungen verbleiben die erforderlichen Zuordnungs- und Nachweisdaten im Übertragungsdatensatz; persönliche Kontaktdaten des neuen Lizenzinhabers werden im Kundendatensatz geführt. Der Übertragungsnachweis bleibt während der Gültigkeit der Lizenz und bis drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres gespeichert, in dem sie endet oder widerrufen wird. Den IP-Prüfwert löschen wir drei Jahre nach Ende des Übertragungsjahres.
(5) Bei abgebrochenen oder anderweitig ohne Übertragung beendeten Vorgängen löschen wir Freitexte nach 90 Tagen und die übrigen personenbezogenen Antragsdaten nach 400 Tagen. Den verbleibenden, auf erforderliche Status- und Nachweisangaben reduzierten Datensatz löschen wir nach drei Jahren. Das Lizenz-Ereignisprotokoll wird nach 400 Tagen gelöscht; für Aktivierungsprotokolle mit IP-Adresse gelten 90 Tage (Abschnitt 6).
(6) Weitere Informationen zu Dienstleistern und Datenschutzrechten enthalten die Abschnitte 9 und 11.
§ 7 Dauerhafte Nutzbarkeit und Lizenzserver
(1) Eine Dauerlizenz berechtigt zur unbefristeten Nutzung der erworbenen Software im vereinbarten Umfang.
(2) Eine dauerhafte Kompatibilität mit zukünftigen Betriebssystemen, neuer Hardware oder anderen später veränderten technischen Umgebungen wird nicht unabhängig vom gesetzlich geschuldeten Leistungsumfang zugesagt.
(3) Wird der Lizenzserver für weiterhin gültige Dauerlizenzen dauerhaft eingestellt, stellt HolistikaSoft ein geeignetes alternatives Verfahren zur weiteren vertragsgemäßen Nutzung bereit, beispielsweise eine Offlineaktivierung oder eine andere geeignete Freischaltung.
(4) Gesetzliche Aktualisierungs-, Mängel- und sonstige Rechte bleiben unberührt.
§ 8 Service, Support und Updates
(1) Der Umfang des zusätzlichen Service richtet sich nach den beim Erwerb vereinbarten Bedingungen und den jeweils geltenden AGB. Bei entsprechend angebotenen kostenpflichtigen Lizenzen ist der Service für das erste Jahr im Kaufpreis enthalten, soweit nichts anderes ausgewiesen ist.
(2) Während einer vereinbarten Servicezeit umfasst der zusätzliche Service insbesondere den hierfür vorgesehenen E-Mail-Support sowie veröffentlichte neue Versionen und Funktionserweiterungen im vereinbarten Umfang.
(3) Der zusätzliche Service verlängert sich nicht automatisch. Eine erneute Buchung ist möglich, soweit sie angeboten wird.
(4) Nach Ablauf des Servicezeitraums besteht kein zusätzlicher vertraglicher Anspruch auf individuellen E-Mail-Support oder neue Funktions-Upgrades aus dem abgelaufenen Servicevertrag.
(5) HolistikaSoft kann freiwillig Unterstützung anbieten, beispielsweise durch einen nachrangig bearbeiteten E-Mail-Support oder einen verfügbaren KI-Assistenten. Daraus entsteht kein eigenständiger Anspruch auf dauerhafte Bereitstellung.
(6) Die nach geltendem Recht erforderlichen Aktualisierungen, insbesondere Sicherheitsaktualisierungen für Verbraucher, werden unabhängig vom zusätzlichen Service im gesetzlich erforderlichen Zeitraum und Umfang bereitgestellt. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
(7) Die Einstellung des Verkaufs eines Produkts führt nicht automatisch zum Erlöschen bestehender Nutzungsrechte oder gesetzlicher und noch bestehender vertraglicher Verpflichtungen.
§ 9 Allgemeine Nutzungsbeschränkungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich gestattet oder gesetzlich erlaubt, ist es insbesondere untersagt:
Software oder geschützte Bestandteile unbefugt zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten oder Dritten zu überlassen;
Lizenzschlüssel unberechtigt weiterzugeben;
technische Schutzmaßnahmen unbefugt zu umgehen;
geschützte Bestandteile ohne entsprechende Berechtigung in andere Produkte zu übernehmen oder eigenständig zu verwerten;
Herkunfts-, Urheber- oder Markenhinweise unbefugt zu entfernen oder zu verändern.
(2) Gesetzlich zulässige Handlungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für erforderliche Sicherungskopien, gesetzlich gestattete Untersuchungen der Software und die unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlaubte Dekompilierung.
(3) Softwareprodukte dürfen nicht in rechtswidriger Weise verwendet werden.
(4) Weitergehende Verwendungsbeschränkungen einzelner Softwareprodukte ergeben sich ausschließlich aus wirksam vereinbarten produktspezifischen Bestimmungen oder gesonderten Vereinbarungen.
§ 10 Entwicklerwerkzeuge, Komponenten und Bibliotheken
(1) Soweit Softwareprodukte zur Entwicklung anderer Programme oder zur Einbindung in fremde Anwendungen bestimmt sind, richten sich Entwicklungs-, Einbindungs-, Vervielfältigungs- und Weitergaberechte nach der erworbenen Lizenzstufe und gegebenenfalls produktspezifischen Bestimmungen.
(2) Der Erwerb einer Entwicklerlizenz berechtigt nicht automatisch zur eigenständigen Weitergabe einer Komponente als separates Entwicklungsprodukt.
(3) Eine Weitergabe als Laufzeitkomponente innerhalb eigener Anwendungen ist zulässig, soweit das erworbene Lizenzmodell dies vorsieht.
(4) Weitergehende Rechte, insbesondere zur Quellcodeverwendung oder zur lizenzgebührenfreien Weitergabe von Laufzeitkomponenten, können produktspezifisch vereinbart werden.
(5) Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 11 Verwendung und Weitergabe von Softwareergebnissen
(1) Mit der Software erzeugte Ergebnisse dürfen entsprechend der jeweiligen Produktbeschreibung und Lizenzstufe verwendet werden.
(2) Hierzu können insbesondere Berechnungen, Berichte, Texte, Grafiken, Diagramme und sonstige Ausgaben gehören.
(3) Die Weitergabe der Ergebnisse, auch zu gewerblichen Zwecken, richtet sich nach den jeweils eingeräumten Nutzungsrechten und den Rechten an den enthaltenen Bestandteilen.
(4) Aus der Erlaubnis, bestimmte Ergebnisse zu verwenden, entsteht kein allgemeines Recht zur eigenständigen Verbreitung geschützter Programmteile, Textbestände oder anderer Softwareinhalte.
(5) Besondere Rechte und Beschränkungen für die Ergebnisse einzelner Programme werden in Teil II geregelt.
(6) Soweit für einzelne Softwareprodukte besondere Anwendungshinweise vorgesehen sind, hat der Lizenznehmer die damit erzeugten Ergebnisse, Auswertungen und Interpretationen vor ihrer Verwendung oder Weitergabe an Dritte eigenverantwortlich und mit der erforderlichen Sorgfalt auf ihre Aussagekraft, Eignung und Anwendbarkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere bei der Verwendung für Beratungen, Veröffentlichungen oder gegenüber Kunden und Klienten. Die Verantwortung für eigene fachliche Einordnungen, Empfehlungen und Schlussfolgerungen liegt beim Lizenznehmer. Die jeweils geltenden produktspezifischen Anwendungshinweise werden beim betreffenden Produkt ausgewiesen. Gesetzliche Haftungs- und Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
§ 12 Demo-Versionen und Softwarebereitstellung
(1) Von HolistikaSoft ausdrücklich zur kostenlosen Verbreitung freigegebene Demoversionen dürfen vollständig und unverändert kostenlos weitergegeben werden, sofern für die betreffende Version keine abweichenden Bedingungen gelten.
(2) Nicht gestattet ist die unbefugte Weitergabe von Lizenzschlüsseln, Freischaltungen oder anderen nicht zur Verbreitung freigegebenen Bestandteilen.
(3) HolistikaSoft kann einen PreInstaller bereitstellen, über den verschiedene Softwareprodukte zur Installation ausgewählt und bezogen werden können.
(4) Autorisierte Sponsoren und Empfehlungsgeber dürfen speziell bereitgestellte PreInstaller-Versionen kostenlos und unverändert weitergeben.
(5) Die Sponsorenzuordnung kann durch Kennungen im Dateinamen, innerhalb des PreInstallers oder durch andere von HolistikaSoft vorgesehene Verfahren erfolgen. Veränderungen, die die Zuordnung unbefugt beeinflussen oder die Integrität des PreInstallers beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(6) Die eigentlichen produktspezifischen Installationsdateien können unabhängig vom PreInstaller bereitgestellt und genutzt werden. Fehlt eine gültige andere Sponsorenzuordnung, kann das System die vorgesehene Standardzuordnung von HolistikaSoft verwenden.
(7) Die Weitergabe einer Installationsdatei oder eines PreInstallers begründet keine Berechtigung, im Namen von HolistikaSoft Lizenzverträge abzuschließen oder rechtsverbindliche Zusagen abzugeben. Gesonderte Vereinbarungen mit Verkäufer-Partnern bleiben unberührt.
§ 13 Lizenzübertragung und Weiterverkauf
(1) Softwarelizenzen können nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wirksam vereinbarten Lizenzbedingungen auf Dritte übertragen werden. Gesetzlich bestehende Übertragungsrechte bleiben unberührt.
(2) Die Übertragung umfasst die jeweiligen Nutzungsrechte im bisherigen Umfang einschließlich der Lizenzstufe und zugehöriger, nicht selbstständig übertragbarer Module und Erweiterungen. Eigenständige, rechtlich übertragbare Nutzungsrechte können separat übertragen werden. Bei befristeten Lizenzen bleibt die ursprüngliche Laufzeit bestehen.
(3) Der bisherige Lizenzinhaber hat die Nutzung der übertragenen Nutzungsrechte einzustellen, nicht mehr berechtigte Programmkopien zu löschen oder unbrauchbar zu machen und die zugehörigen Geräteaktivierungen durch geeignete Maßnahmen abzumelden oder deaktivieren zu lassen. Ist dies technisch nicht möglich, stellt HolistikaSoft eine geeignete alternative Vorgehensweise bereit. Eine gleichzeitige Nutzung derselben übertragenen Nutzungsrechte ist nicht gestattet.
(4) HolistikaSoft stellt ein gebührenfreies administratives Übertragungsverfahren bereit und kann hierfür erforderliche Angaben, Bestätigungen und angemessene Nachweise verlangen. Nach der Umschreibung erhält der neue Lizenzinhaber eine neue Lizenznummer; die bisherige verliert für die übertragenen Nutzungsrechte ihre Gültigkeit. Die gesetzliche Wirksamkeit einer rechtmäßigen Übertragung bleibt vom administrativen Verfahren unberührt.
(5) Noch bestehende vertragliche Software-Supportleistungen gehen im bisherigen Umfang und mit ihrer verbleibenden Laufzeit auf den neuen Lizenzinhaber über. Der bisherige Supportstatus einschließlich des letzten Supportendes bleibt erhalten. Die Übertragung bewirkt weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn des Supports.
(6) Bei einer späteren freiwilligen Support-Wiederaufnahme wird die seit dem letzten Supportende vergangene Zeit unabhängig von zwischenzeitlichen Lizenzübertragungen gemäß den hierfür wirksam vereinbarten Support-Wiederaufnahmebedingungen berücksichtigt. Der neue Lizenzinhaber wird vor der administrativen Umschreibung über den Supportstatus und vor einer kostenpflichtigen Supportbestellung über die geltenden Bedingungen und den Gesamtpreis informiert. Die Lizenzübertragung allein begründet keine Verpflichtung zur Support-Wiederaufnahme oder Zahlung von Supportgebühren.
§ 14 Lizenzverstöße und Vertragsbeendigung
(1) Bei Anhaltspunkten für einen Lizenzverstoß kann HolistikaSoft den Sachverhalt prüfen und den Lizenznehmer zur Stellungnahme auffordern.
(2) Bei behebbaren Verstößen wird grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt.
(3) Bei schwerwiegenden Verstößen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören gegebenenfalls die Sperrung missbräuchlicher Aktivierungen und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
(4) Eine sofortige Maßnahme kommt insbesondere bei erheblichen, vorsätzlichen und fortdauernden Rechtsverletzungen in Betracht, soweit sie rechtlich zulässig und verhältnismäßig ist.
(5) Die gesetzlichen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz bleiben unberührt.
(6) Eine bloße Änderung oder Entfernung eines Softwareprodukts aus dem Verkaufsangebot stellt keinen Grund für den Entzug einer gültigen Lizenz dar.
§ 15 Gewährleistung, Haftung und Sicherung eigener Daten
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und die im jeweiligen Vertragsverhältnis wirksam vereinbarten Regelungen zu Gewährleistung und Haftung.
(2) Die besonderen Zweckbestimmungen und Aussagegrenzen einzelner Softwareprodukte ergeben sich aus deren Produktbeschreibung und gegebenenfalls aus Teil II dieser EULA.
(3) Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, vor der Installation neuer Software und regelmäßig während ihrer Nutzung geeignete Sicherungskopien seiner eigenen Daten anzufertigen.
(4) Die Empfehlung zur Datensicherung beschränkt weder gesetzliche Gewährleistungsrechte noch eine gesetzlich bestehende Haftung.
(5) Experimentelle oder interpretative Eigenschaften einzelner Softwareprodukte entbinden nicht von gesetzlich geschuldeten technischen Leistungen oder zwingenden gesetzlichen Pflichten.
§ 16 Datenschutz und Lizenzverwaltung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Installation, Aktivierung, Lizenzverwaltung und Support ist in der Datenschutzerklärung von HolistikaSoft beschrieben.
(2) Bei einer gerätebezogenen Aktivierung können insbesondere Lizenzdaten, ein Hardware-Hash, Aktivierungsinformationen und technische Verbindungsdaten verarbeitet werden, soweit dies für die vorgesehenen Zwecke erforderlich ist.
(3) Informationen über Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte enthält die Datenschutzerklärung unter: https://holistikasoft.de/de/datenschutz
(4) Datenverarbeitungen dürfen nur entsprechend den tatsächlich eingesetzten technischen Verfahren und den anwendbaren Datenschutzvorschriften erfolgen.
§ 17 Lizenzbedingungen bei Installation und Aktivierung
(1) Die für die jeweilige Lizenz maßgebliche EULA-Fassung wird beim Erwerb zugänglich gemacht und nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen in den Vertrag einbezogen.
(2) Bei Installation oder Aktivierung kann die zugehörige EULA erneut angezeigt und eine Bestätigung der Kenntnisnahme verlangt werden.
(3) Bei einer Offlineinstallation kann eine mitgelieferte EULA-Fassung angezeigt werden. Für bereits erworbene Lizenzen bleibt die wirksam vereinbarte Vertragsfassung maßgeblich.
(4) Eine erneute Anzeige oder Bestätigung führt nicht ohne Weiteres zur Änderung eines bestehenden Lizenzvertrags.
§ 18 Änderung der Lizenzbedingungen und Bestandskunden
(1) Für ein Vertragsverhältnis ist grundsätzlich die beim Vertragsschluss wirksam vereinbarte Fassung der Lizenzbedingungen maßgeblich.
(2) HolistikaSoft kann die allgemeine EULA und produktspezifische Ergänzungen für zukünftige Vertragsabschlüsse ändern oder ergänzen.
(3) Für bestehende Verträge gelten Änderungen nur bei einer hierfür bestehenden wirksamen vertraglichen Grundlage oder nach entsprechender Vereinbarung.
(4) Bereits eingeräumte Nutzungsrechte werden durch die Veröffentlichung neuer Lizenzbedingungen nicht automatisch eingeschränkt.
(5) Die Einstellung eines Softwareprodukts oder die Archivierung seiner Produktbedingungen führt nicht zum automatischen Erlöschen bestehender Nutzungsrechte.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates entzogen wird.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser EULA unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Teil II – Ergänzende Lizenzbedingungen NumeroMandala V5 Matrix Plus
Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für das Softwareprodukt NumeroMandala. Sie ergänzen Teil I und gehen ihm bei einer ausdrücklich abweichenden Regelung im zulässigen Umfang vor.
B.1 Zweckbestimmung und experimenteller Charakter
(1) NumeroMandala ist eine experimentelle Software für Forschungs-, Experimentier- und Anschauungszwecke zum erzeugen von Mandalas.
(2) Sie ermöglicht die Berechnung, Darstellung und Zeichnung auf Grundlage der in der Software implementierten Verfahren, Berechnungen und Modelle.
(3) Die experimentelle Zweckbestimmung bedeutet, dass aus den dargestellten Zusammenhängen und Ergebnissen nicht ohne Weiteres wissenschaftlich gesicherte Aussagen über individuelle Eigenschaften, Wirkungen oder Entwicklungen abgeleitet werden können.
(4) Die Software ist kein medizinisches oder psychologisches Diagnoseinstrument.
(5) Die experimentelle Einordnung betrifft die Zweckbestimmung, Darstellung und der Ergebnisse. Gesetzliche Ansprüche hinsichtlich der geschuldeten technischen Funktionsfähigkeit bleiben unberührt.
B.2 Nutzung der Software
(1) NumeroMandala darf innerhalb der erworbenen Lizenzstufe für die vorgesehenen Forschungs-, Experimentier- und Anschauungszwecke eingesetzt werden.
(2) Die von der Software vorgesehenen Einstellungen, Berechnungsverfahren, Darstellungsformen und Bearbeitungsmöglichkeiten dürfen bestimmungsgemäß verwendet werden.
(3) Der Erwerb einer Lizenz berechtigt nicht zur eigenständigen Verwertung geschützter Programmteile oder zur Weitergabe der Software außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs.
B.3 Nutzung und Weitergabe der Ergebnisse
(1) Die von NumeroMandala erzeugten Mandalas, Diagramme, grafischen Darstellungen und sonstigen Ergebnisse dürfen entsprechend der erworbenen Lizenzstufe privat oder gewerblich genutzt und weitergegeben werden.
(2) Der Lizenznehmer darf die vorgesehenen Einstellungen und Softwarefunktionen zur Abänderung und Gestaltung der Ergebnisse verwenden.
(3) Rechte an geschützten Bestandteilen des Programms sowie an gegebenenfalls eingebundenen Inhalten Dritter bleiben unberührt.
(4) Bei Weitergabe oder Veröffentlichung sind die für die betreffende Ausgabe vorgesehenen Urheber- und Herkunftshinweise zu erhalten, soweit sie nicht aufgrund entsprechender Nutzungsrechte oder gesetzlicher Bestimmungen entfernt werden dürfen.
(5) Für die eigenverantwortliche Prüfung, Anwendung und Weitergabe der Ergebnisse gelten § 11 Abs. (6) dieser EULA sowie die für dieses Produkt ausgewiesenen Anwendungshinweise.
B.4 Seminare und Schulungen
(1) Die Verwendung von NumeroMandala selbst zur Durchführung gewerblicher Seminare, Schulungen und Lehrveranstaltungen bedarf einer gesonderten Genehmigung, soweit nicht die erworbene Lizenzstufe eine entsprechende Nutzung ausdrücklich gestattet.
(2) Die erlaubte Weitergabe einzelner Ergebnisse innerhalb der jeweiligen Lizenzstufe bleibt davon unberührt.
(3) Gesetzlich erlaubte Nutzungen bleiben unberührt.